Allgemeine Geschäftsbedingungen für Verkaufs-Verträge mit Unternehmern (AGB) Verbrauchern (AGB) Allgemeine Geschäftsbedingungen für Verkaufs-Verträge mit Unternehmern (AGB) I. Geltungsbereich 1) Diese AGB gelten nur für Verkaufs-Geschäfte mit Unternehmern (§ 14, § 310 BGB). 2) Diese AGB gelten ausschliesslich. Entgegenstehende oder abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers sind nicht Vertragsinhalt, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung vorbehaltslos ausführen. II. Angebote – Vertragsschluss – Vertragsinhalt 1) Unsere Angebote sind, soweit sie von uns nicht ausdrücklich als „verbindlich“ bezeichnet sind, freibleibend; sie stellen keinen Antrag auf einen Vertragsabschluss dar. „Verbindliche Angebote“ müssen vom Besteller binnen gesetzlicher Frist angenommen werden. Schriftliche oder mündliche Bestellungen werden von uns grundsätzlich erst durch Erteilung der schriftlichen Auftragsbestätigung angenommen. 2) Öffentliche oder sonst allgemein zugängliche Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben, Leistungs- und Beschaffenheitsangaben, Eigenschaftsbeschreibungen, Hinweise auf DIN, Muster und Proben sowie sonstige öffentliche oder allgemein zugängliche Informationen über unsere Produkte und Leistungen in Handbüchern, Presseberichten, Messeunterlagen, Prospekten usw. sind nur annähernd, soweit sie nicht explizit Teil der Vertragsverhandlungen waren und ausdrücklich in den Vertrag eingeschlossen wurden. Die Übernahme von Garantien bedarf in jedem Fall einer besonderen ausdrücklichen Zusatzvereinbarung in schriftlicher Form. III. Umfang und Spezifikation der Lieferung 1) Für Art und Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung massgebend, im Falle eines vom Besteller wirksam angenommenen „verbindlichen Angebots“ das Angebot, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung erteilt sein sollte. Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. 2) Der Besteller ist für die Richtigkeit und Tauglichkeit seiner Werkzeuge, Formen, Pläne, Anweisungen, Angaben und Informationen allein verantwortlich. Sie können von uns der Herstellung und Lieferung zugrunde gelegt und müssen von uns auf Richtigkeit und Tauglichkeit nicht überprüft werden. Sie werden nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung Vertragsinhalt; hieraus folgt noch keine Übernahme einer Garantie. 3) Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig IV. Preise 1) Allgemeine Preisangaben und Preislisten sind freibleibend. 2) Die vertraglich vereinbarten Preise verstehen sich, sofern im Vertrag nichts Abweichendes ausdrücklich und schriftlich bestimmt ist, ohne Nebenkosten, d.h. ohne Verpackung, Verladung, Transport, Versicherung, Abladen, Aufstellen, Montage, Inbetriebnahme und Umsatzsteuer. Die Berechnung der Nebenkosten erfolgt zu den allgemein gültigen bzw. zu den marktüblichen Preisen, die am Tage ihres Anfalls gelten; Umsatzsteuer wird in jeweiliger gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung zusätzlich gesondert ausgewiesen und berechnet. Pauschal-, Inklusiv- oder ähnliche Festpreise bedürfen ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung. V. Termine und Fristen für Lieferungen und Leistungen - Verzugsentschädigung 1) Liefer- und Leistungstermine und –fristen sind freibleibend, es sei denn, sie werden von uns ausdrücklich schriftlich als „verbindlich“ zugesagt. 2) Besondere Umstände, welche unsere Leistung oder die unserer Zulieferer verzögern, wie höhere Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung, Energie- oder Rohstoffversorgungsschwierigkeiten, unvorhergesehene behördliche Eingriffe und rechtliche Hindernisse usw., sowie die Verzögerung oder Unterlassung vom Besteller zu erbringender Leistungen, Angaben oder Mitwirkungen führen jedenfalls zu entsprechenden Fristverlängerungen und Terminverschiebungen. Für den Fall, dass solche von uns nicht verschuldeten Hindernisse zu nicht absehbaren oder unzumutbaren Verzögerungen führen, die Leistung unverhältnismässig erschweren oder unmöglich machen, sind wir wahlweise zu Rücktritt oder Teilrücktritt berechtigt. 3) Soweit dem Besteller wegen einer Verzögerung, die infolge unseres Verschuldens entstanden ist, ein Schaden erwächst, ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, insgesamt aber höchstens 5 % des Werts desjenigen Teils der Gesamtleistung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsentsprechend genutzt werden kann. 4) Setzt uns der Besteller, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, ist er nach fruchtlosem Fristablauf berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche bestimmen sich ausschliesslich nach Abschnitt XIII. VI. Gefahrübergang – Transportversicherung 1) Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Ware zum Zwecke der Auslieferung unser Werk oder Auslieferungslager verlässt. Dies gilt auch dann, wenn und insoweit Teillieferungen erfolgen, wir noch weitere Leistungen wie zB. Anfuhr oder Versendungskosten übernommen haben oder am Verwendungsort oder im Werk des Bestellers noch Arbeiten am Liefergegenstand erfolgen sollen. 2) Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Sphäre des Bestellers zuzuordnen sind, geht die Gefahr im Zeitpunkt der Mitteilung unserer Versandbereitschaft auf den Besteller über. Wir werden jedoch die Versicherungen veranlassen, die der Besteller auf seine Kosten abzuschliessen wünscht. 3) Auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers wird der Transport auf seine Kosten durch uns gegen Transportschäden versichert. Im Schadensfall hat der Besteller unverzüglich eine förmliche Tatbestandsaufnahme bei der zuständigen Stelle zu veranlassen und alles sonst zur Erhaltung der Ansprüche gegen Versicherer und/oder Transporteur Erforderliche rechtzeitig zu veranlassen. VII. Zahlungsbedingungen 1) Mangels abweichender ausdrücklicher Vereinbarungen sind unsere Rechnungen innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum fällig. Bei Zahlungseingang innerhalb von 10 Tagen wird 2 % Skonto vom reinen Warenwert gewährt, ausgenommen bei Verzug des Bestellers mit anderweitigen Zahlungen. 2) Eine Aufrechnung ist nur zulässig, wenn die Gegenforderung des Bestellers rechtskräftig festgestellt, von uns anerkannt oder unbestritten ist. Gleiches gilt für die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten. VIII. Eigentumsvorbehalt 1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen und der in Verbindung mit dieser Lieferung noch entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware unser Eigentum. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Wird im Zusammenhang mit der Zahlung unsere wechselmässige Haftung begründet, erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Besteller als Bezogenem. Der Besteller ist bei Zahlungsverzug zur Herausgabe der Ware nach Mahnung verpflichtet. 2) Wird die Vorbehaltsware veräussert, tritt der Besteller schon jetzt die aus der Veräusserung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest an uns ab; wir nehmen die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag einschliesslich Nebenforderungen zuzüglich eines Sicherungsaufschlags von 10 %, der jedoch ausser Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Soweit wir Miteigentum an der Vorbehaltsware haben, erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, der unserem Anteil entspricht. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend für den verlängerten Eigentumsvorbehalt; die Vorausabtretungen gem. Abs. 2 Satz 1 und 3 gelten entsprechend. 3) Aufgrund der abgetretenen Forderungen beim Besteller eingehende Wechsel werden hiermit an uns abgetreten; wir nehmen die Abtretung an. Der Besteller verwahrt die Papiere für uns. 4) Versicherungsansprüche wegen Beschädigung oder Untergang der Vorbehaltsware werden hiermit an uns abgetreten; wir nehmen die Abtretung an. 5) Der Besteller ist zur Weiterveräusserung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im ordnungsmässigen Geschäftsverkehr und nur mit der Massgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen nach Abs. 2 und 3 tatsächlich auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen, insb. zu Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Besteller nicht berechtigt. Der Besteller ist widerruflich berechtigt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Wir werden vom Widerruf und vom eigenen Einzugsrecht keinen Gebrauch machen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsmässig nachkommt. Auf unser Verlangen hat der Besteller die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; wir sind auch berechtigt, die Abtretung den Schuldnern offen zu legen. Der Besteller ist verpflichtet, beim Einzug der abgetretenen Forderungen durch uns umfassend mitzuwirken, insb. Abrechnungen und Informationen zu erteilen sowie Unterlagen zu übergeben, soweit dies nützlich oder erforderlich ist. 6) Das Recht zu Weiterveräusserung oder Einbau der Vorbehaltsware und zum Einzug der abgetretenen Forderungen erlischt mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eines aussergerichtlichen Vergleichsverfahrens sowie im Falle eines Wechsel- oder Scheckprotestes. 7) Über Zwangsvollstreckungsmassnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Besteller uns unverzüglich zu informieren, und zwar unter Übergabe der Unterlagen, die für die Wahrnehmung unserer Eigentums- und Inhaberrechte nützlich oder erforderlich sind. 8) Übersteigt der Wert der uns eingeräumten Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20 %, ist der Besteller berechtigt, entsprechende Rückübertragung oder Freigabe zu verlangen. IX. Wareneingangskontrolle 1) Der Besteller hat jede Lieferung sofort auf vertragliche Beschaffenheit, Funktion und Menge zu überprüfen. Alle dabei feststellbaren Fehler, Fehlmengen, Falschlieferungen und Abweichungen sind binnen 5 Werktagen nach Auslieferung schriftlich anzuzeigen. Verdeckte Mängel, die trotz sorgfältiger Prüfung nicht entdeckt werden, sind sofort nach ihrer Entdeckung und vor Weiterveräusserung, Einbau, Verarbeitung oder Ingebrauchnahme schriftlich anzuzeigen. Ist die Abholung der Ware bei uns oder bei Dritten vorgesehen, gilt als Zeitpunkt der Auslieferung unsere Mitteilung, dass die Ware zur Abholung bereitgestellt wurde. 2) Versäumt der Besteller die rechtzeitige Mängelrüge, gilt die Ware als genehmigt und sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. X. Gewährleistungsausschlüsse 1) Für die Lieferung von Gebraucht-Ware wird keine Gewähr für Sachmängel geleistet. 2) Handelsübliche Toleranzen bei Menge, Maß, Gewicht, Qualität, Farbe usw. sind keine Sachmängel. Mängel, die bei Klein- oder Massenartikeln bei nicht mehr als 5 % des Lieferumfangs auftreten, können nicht beanstandet werden. 3) Keine Gewähr wird geleistet für die Folgen ungeeigneter oder unsachgemässer Verwendung und fehlerhafter Montage oder Benutzung durch den Besteller oder durch Dritte, für die Folgen fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, nicht ordnungsmässiger oder unterlassener Wartung, der Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten und ungeeigneten Baugrundes oder für die Folgen fremder chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse und nicht für die Folgen nutzungsbedingter oder natürlicher Abnutzung oder Verschlechterung. 4) Eigenmächtige Veränderungen und Nachbesserungen des Liefergegenstands durch den Besteller oder durch Dritte, die von uns nicht ausdrücklich schriftlich genehmigt worden sind, führen zum Erlöschen aller Gewährleistungsansprüche . XI. Gewährleistung 1) Bei geringfügigen Mängeln, die die Brauchbarkeit der Ware nicht ernstlich beeinträchtigen, kann der Besteller nach rechtzeitiger Beanstandung und innerhalb der Gewährleistungsfrist eine angemessene Minderung verlangen. 2) Teile, die sich innerhalb der Gewährleistungsfrist infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstands – insb. wegen fehlerhafter Bauart, mangelhafter Baustoffe oder Ausführung – als nicht nur geringfügig mangelhaft erweisen und rechtzeitig beanstandet wurden, wird innerhalb der Gewährleistungsfrist nach unserer Wahl nachgebessert oder neu geliefert (Nacherfüllung). 3) Der Besteller hat uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit für Nachbesserungen und Ersatzlieferungen zu geben. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr akut drohender unverhältnismässig hoher Schäden hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beheben zu lassen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen, vorausgesetzt, wir wurden zuvor sofort verständigt und hatten Gelegenheit, selbst unverzüglich zur Gefahren – bzw. Schadensabwehr tätig zu werden. 4) Unsere Verpflichtung zur Nacherfüllung umfasst auch die erforderlichen Transporte und, soweit ausnahmsweise erforderlich, die Gestellung unserer Monteure und Hilfskräfte , auf unsere Kosten. Hat der Besteller die mangelhafte Ware gemäss ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, haben wir nach unserer Wahl entweder das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der mangelfreien Sache zu übernehmen oder dem Besteller die dafür erforderlichen Aufwendungen zu erstatten; dies gilt nicht, wenn der Besteller den Mangel vor dem Einbau kannte oder seine Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruht. 5) Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht zur Minderung oder zum Rücktritt, wenn wir wegen eines Sachmangels eine uns gesetzte angemessene Nachfrist zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung fruchtlos verstreichen lassen. 6) Auf Schadenersatz wird nur nach Massgabe von Abschnitt XIII gehaftet. XII. Obliegenheiten bei Schadensereignissen 1) Ereignet sich beim Einsatz von uns gelieferter Schalung beim Betoniervorgang ein Schaden und steht das Hausrecht auf der Baustelle dem Besteller zu, sind wir sofort zu verständigen und ist sofort und vor Veränderung des baulichen Zustands, insb. vor einer Entfernung der Betonmasse, ein neutraler und fachkundiger Bauleiter, Bauingenieur, Architekt oder Sachverständiger - ggfs auch der zuständigen Versicherung oder Berufsgenossenschaft - hinzuzuziehen, der die tatsächlichen und technischen Befunde, die Beweise und die eingesetzten Teile der Schalung sichert und einen Bericht zur Schadensentwicklung bzw. Schadensverursachung erstellt. Bei Verletzung dieser Obliegenheiten trägt der Besteller die uneingeschränkte Beweislast für Schadensursache, Schadenshergang und Schadensfolgen. XIII. Haftung auf Schadenersatz 1) Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haften wir – aus welchen Rechtsgründen auch immer – auf Schadenersatz nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns oder von unseren Erfüllungsgehilfen. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch uns oder durch unsere Erfüllungsgehilfen haften wir auch bei leichter Fahrlässigkeit, insoweit aber beschränkt auf den vertragstypischen vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Im Übrigen haften wir auf Schadenersatz bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und bei Mängeln, die arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert wurde, ferner bei Mängeln des Liefergegenstands, soweit das Produkthaftungsgesetz eine Haftung für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen vorschreibt. Sonstige Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen. XIV. Verjährung 1) Ansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren in 12 Monaten ab Lieferung der Ware. 2) Die gesetzlichen Verjährungsfristen gelten jedoch für Ansprüche wegen der Verletzung von Körper, Leben und Gesundheit, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, für Ansprüche wegen Mängeln, die arglistig verschwiegen oder deren Fehlen garantiert wurden, für Ansprüche wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie für sonstige Ansprüche bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns oder von unseren Erfüllungsgehilfen. XV. Unterlagen – Vorführgeräte – Schutzrechte 1) Wir behalten uns Eigentum und Urheberrechte an Zeichnungen, Plänen, Entwürfen, Kostenanschlägen und sonstigen von uns überlassenen Unterlagen, insb. auch an Mustern und Vorführgeräten, vor. Die Unterlagen dürfen ohne unser ausdrückliches schriftliches und entsprechend spezifiziertes Einverständnis nicht vervielfältigt werden; eine Überlassung von Unterlagen oder Gegenständen an Dritte ist nicht gestattet. 2) Der Besteller hat uns von Ansprüchen Dritter freizustellen, die wegen der Verletzung fremder Schutzrechte in Ausführung des Auftrags des Bestellers gegen uns geltend gemacht werden. XVI. Verkaufs-, Gebrauchs- und technische Beratungen 1) Verkaufs-, Gebrauchs- und technische Beratungen erfolgen nach bestem Wissen und beschränken sich auf die von uns gelieferte Ware. Sie sind nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, dies ist ausdrücklich schriftlich vereinbart; eine solche Vereinbarung ist keine Übernahme einer Garantie. 2) Für Ausarbeitungen und Beratungen bestimmen sich Gewährleistung, Haftung und Verjährung nach den Abschnitten XI bis XIV. 3) Alle von uns zur Verfügung gestellten Unterlagen und Ausarbeitungen sind vom Besteller fachkundig zu prüfen. Der Besteller bleibt in jedem Fall verantwortlich für die Einhaltung der einschlägigen Gesetze, Verordnungen und Unfallverhütungsvorschriften. XVII. Erfüllungsort – Gerichtsstand – Rechtswahl 1) Erfüllungsort für Lieferungen, Leistungen, Zahlungen und sonstige Vertragspflichten ist Steinach. 2) Der Gerichtsstand ist nur bei den für Steinach zuständigen Gerichten begründet. 3) Es gilt das deutsche Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf CISG. Allgemeine Geschäftsbedingungen für Verkaufs-Verträge mit Verbrauchern (AGB) I. Geltungsbereich 1) Diese AGB gelten nur für Verkaufs-Geschäfte mit Verbrauchern (§ 13 BGB). II. Angebote – Vertragsschluss – Vertragsinhalt 1) Unsere Angebote sind, soweit sie von uns nicht ausdrücklich als „verbindlich“ bezeichnet sind, freibleibend; sie stellen keinen Antrag auf einen Vertragsabschluss dar. „Verbindliche Angebote“ müssen vom Besteller binnen gesetzlicher Frist angenommen werden. Schriftliche oder mündliche Bestellungen werden von uns grundsätzlich erst durch Erteilung der schriftlichen Auftragsbestätigung angenommen. 2) Öffentliche oder sonst allgemein zugängliche Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben, Leistungs- und Beschaffenheitsangaben, Eigenschaftsbeschreibungen, Hinweise auf DIN, Muster und Proben sowie sonstige öffentliche oder allgemein zugängliche Informationen über unsere Produkte und Leistungen in Handbüchern, Presseberichten, Messeunterlagen, Prospekten usw. sind nur annähernd, soweit sie nicht explizit Teil der Vertragsverhandlungen waren und ausdrücklich in den Vertrag eingeschlossen wurden. Die Übernahme von Garantien bedarf in jedem Fall einer besonderen ausdrücklichen Zusatzvereinbarung in schriftlicher Form. III. Umfang und Spezifikation der Lieferung 1) Für Art und Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung massgebend, im Falle eines vom Besteller wirksam angenommenen „verbindlichen Angebots“ das Angebot, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung erteilt sein sollte. Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. 2) Der Besteller ist für die Richtigkeit und Tauglichkeit seiner Anweisungen, Angaben und Informationen allein verantwortlich. Sie können von uns der Herstellung und Lieferung zugrunde gelegt und müssen von uns auf Richtigkeit und Tauglichkeit nicht überprüft werden. Sie werden nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung Vertragsinhalt; hieraus folgt noch keine Übernahme einer Garantie. 3) Teillieferungen sind zulässig. IV. Preise 1) Allgemeine Preisangaben und Preislisten sind freibleibend. 2) Die vertraglich vereinbarten Preise verstehen sich, sofern im Vertrag nichts Abweichendes ausdrücklich und schriftlich bestimmt ist, ohne Nebenkosten, d.h. ohne Verpackung, Verladung, Transport, Versicherung, Abladen, Aufstellen, Montage, Inbetriebnahme und Umsatzsteuer. Die Berechnung der Nebenkosten erfolgt zu den allgemein gültigen bzw. zu den marktüblichen Preisen, die am Tage ihres Anfalls gelten; Umsatzsteuer wird in jeweiliger gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung zusätzlich gesondert ausgewiesen und berechnet. Pauschal-, Inklusiv- oder ähnliche Festpreise bedürfen ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung. V. Termine und Fristen für Lieferungen und Leistungen - Verzugsentschädigung 1) Liefer- und Leistungstermine und –fristen sind freibleibend, es sei denn, sie werden von uns ausdrücklich schriftlich als „verbindlich“ zugesagt. 2) Besondere Umstände, welche unsere Leistung oder die unserer Zulieferer verzögern, wie höhere Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung, Energie- oder Rohstoffversorgungsschwierigkeiten, unvorhergesehene behördliche Eingriffe und rechtliche Hindernisse usw., sowie die Verzögerung oder Unterlassung vom Besteller zu erbringender Leistungen, Angaben oder Mitwirkungen führen jedenfalls zu entsprechenden Fristverlängerungen und Terminverschiebungen. Für den Fall, dass solche von uns nicht verschuldeten Hindernisse zu nicht absehbaren oder unzumutbaren Verzögerungen führen, die Leistung unverhältnismässig erschweren oder unmöglich machen, sind wir wahlweise zu Rücktritt oder Teilrücktritt berechtigt. 3) Soweit dem Besteller wegen einer Verzögerung, die infolge unseres Verschuldens entstanden ist, ein Schaden erwächst, ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, insgesamt aber höchstens 5 % des Werts desjenigen Teils der Gesamtleistung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsentsprechend genutzt werden kann. 4) Setzt uns der Besteller, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, ist er nach fruchtlosem Fristablauf berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche bestimmen sich ausschliesslich nach Abschnitt XIII. VI. Gefahrübergang – Transportversicherung 1) Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Ware zum Zwecke der Auslieferung unser Werk oder Auslieferungslager verlässt. Dies gilt auch dann, wenn und insoweit Teillieferungen erfolgen oder wir noch weitere Leistungen wie zB. Anfuhr oder Versendungskosten übernommen haben. 2) Auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers wird der Transport auf seine Kosten durch uns gegen Transportschäden versichert. Im Schadensfall hat der Besteller unverzüglich eine förmliche Tatbestandsaufnahme bei der zuständigen Stelle zu veranlassen und alles sonst zur Erhaltung der Ansprüche gegen Versicherer und/oder Transporteur Erforderliche rechtzeitig zu veranlassen. VII. Zahlungsbedingungen 1) Unsere Rechnungen sind sofort fällig. Wir behalten uns vor, nur gegen Vorauszahlung zu liefern. 2) Eine Aufrechnung ist nur zulässig, wenn die Gegenforderung des Bestellers rechtskräftig festgestellt, von uns anerkannt oder unbestritten ist. Gleiches gilt für die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten. VIII. Eigentumsvorbehalt 1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung als Vorbehaltsware unser Eigentum. IX. Wareneingangskontrolle 1) Der Besteller hat jede Lieferung sofort auf vertragliche Beschaffenheit, Funktion und Menge zu überprüfen. Alle dabei feststellbaren Fehler, Fehlmengen, Falschlieferungen und Abweichungen sind binnen 10 Werktagen nach Auslieferung schriftlich anzuzeigen. Verdeckte Mängel, die trotz sorgfältiger Prüfung nicht entdeckt werden, sind sofort nach ihrer Entdeckung und vor Weiterveräusserung, Einbau, Verarbeitung oder Ingebrauchnahme schriftlich anzuzeigen. Ist die Abholung der Ware bei uns oder bei Dritten vorgesehen, gilt als Zeitpunkt der Auslieferung unsere Mitteilung, dass die Ware zur Abholung bereitgestellt wurde. 2) Versäumt der Besteller die rechtzeitige Mängelrüge, gilt die Ware als genehmigt und sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. X. Gewährleistungsausschlüsse 1) Für die Lieferung von Gebraucht-Ware wird keine Gewähr für Sachmängel geleistet. 2) Handelsübliche Toleranzen bei Menge, Maß, Gewicht, Qualität, Farbe usw. sind keine Sachmängel. Mängel, die bei Klein- oder Massenartikeln bei nicht mehr als 5 % des Lieferumfangs auftreten, können nicht beanstandet werden. 3) Keine Gewähr wird geleistet für die Folgen ungeeigneter oder unsachgemässer Verwendung und fehlerhafter Montage oder Benutzung durch den Besteller oder durch Dritte, für die Folgen fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, nicht ordnungsmässiger oder unterlassener Wartung, der Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten und ungeeigneten Baugrundes oder für die Folgen fremder chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse und nicht für die Folgen nutzungsbedingter oder natürlicher Abnutzung oder Verschlechterung. 4) Eigenmächtige Veränderungen und Nachbesserungen des Liefergegenstands durch den Besteller oder durch Dritte, die von uns nicht ausdrücklich schriftlich genehmigt worden sind, führen zum Erlöschen aller Gewährleistungsansprüche . XI. Gewährleistung 1) Bei geringfügigen Mängeln, die die Brauchbarkeit der Ware nicht ernstlich beeinträchtigen, kann der Besteller nach rechtzeitiger Beanstandung und innerhalb der Gewährleistungsfrist eine angemessene Minderung verlangen. 2) Teile, die sich innerhalb der Gewährleistungsfrist infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstands – insb. wegen fehlerhafter Bauart, mangelhafter Baustoffe oder Ausführung – als nicht nur geringfügig mangelhaft erweisen und rechtzeitig beanstandet wurden, wird innerhalb der Gewährleistungsfrist nach unserer Wahl nachgebessert oder neu geliefert (Nacherfüllung). 3) Der Besteller hat uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit für Nachbesserungen und Ersatzlieferungen zu geben. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr akut drohender unverhältnismässig hoher Schäden hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beheben zu lassen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen, vorausgesetzt, wir wurden zuvor sofort verständigt und hatten Gelegenheit, selbst unverzüglich zur Gefahren – bzw. Schadensabwehr tätig zu werden. 4) Unsere Verpflichtung zur Nacherfüllung umfasst auch die erforderlichen Transporte und, soweit ausnahmsweise erforderlich, die Gestellung unserer Monteure und Hilfskräfte , auf unsere Kosten. Hat der Besteller die mangelhafte Ware gemäss ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, haben wir nach unserer Wahl entweder das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der mangelfreien Sache zu übernehmen oder dem Besteller die dafür erforderlichen Aufwendungen zu erstatten; dies gilt nicht, wenn der Besteller den Mangel vor dem Einbau kannte oder seine Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruht. 5) Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht zur Minderung oder zum Rücktritt, wenn wir wegen eines Sachmangels eine uns gesetzte angemessene Nachfrist zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung fruchtlos verstreichen lassen. 6) Auf Schadenersatz wird nur nach Massgabe von Abschnitt XIII gehaftet. XII. Obliegenheiten bei Schadensereignissen 1) Ereignet sich beim Einsatz von uns gelieferter Schalung beim Betoniervorgang ein Schaden und steht das Hausrecht auf der Baustelle dem Besteller zu, sind wir sofort zu verständigen und ist sofort und vor Veränderung des baulichen Zustands, insb. vor einer Entfernung der Betonmasse, ein neutraler und fachkundiger Bauleiter, Bauingenieur, Architekt oder Sachverständiger - ggfs auch der zuständigen Versicherung oder Berufsgenossenschaft - hinzuzuziehen, der die tatsächlichen und technischen Befunde, die Beweise und die eingesetzten Teile der Schalung sichert und einen Bericht zur Schadensentwicklung bzw. Schadensverursachung erstellt. Bei Verletzung dieser Obliegenheiten trägt der Besteller die uneingeschränkte Beweislast für Schadensursache, Schadenshergang und Schadensfolgen. XIII. Haftung auf Schadenersatz 1) Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haften wir – aus welchen Rechtsgründen auch immer – auf Schadenersatz nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns oder von unseren Erfüllungsgehilfen. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch uns oder durch unsere Erfüllungsgehilfen haften wir auch bei leichter Fahrlässigkeit, insoweit aber beschränkt auf den vertragstypischen vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Im Übrigen haften wir auf Schadenersatz bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und bei Mängeln, die arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert wurde, ferner bei Mängeln des Liefergegenstands, soweit das Produkthaftungsgesetz eine Haftung für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen vorschreibt. Sonstige Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen. XIV. Verjährung 1) Ansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren in 12 Monaten ab Lieferung der Ware. 2) Die gesetzlichen Verjährungsfristen gelten jedoch für Ansprüche wegen der Verletzung von Körper, Leben und Gesundheit, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, für Ansprüche wegen Mängeln, die arglistig verschwiegen oder deren Fehlen garantiert wurden, für Ansprüche wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie für sonstige Ansprüche bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns oder von unseren Erfüllungsgehilfen. XV. Unterlagen – Vorführgeräte – Schutzrechte 1) Wir behalten uns Eigentum und Urheberrechte an Zeichnungen, Plänen, Entwürfen, Kostenanschlägen und sonstigen von uns überlassenen Unterlagen, insb. auch an Mustern und Vorführgeräten, vor. Die Unterlagen dürfen ohne unser ausdrückliches schriftliches und entsprechend spezifiziertes Einverständnis nicht vervielfältigt werden; eine Überlassung von Unterlagen oder Gegenständen an Dritte ist nicht gestattet. 2) Der Besteller hat uns von Ansprüchen Dritter freizustellen, die wegen der Verletzung fremder Schutzrechte in Ausführung des Auftrags des Bestellers gegen uns geltend gemacht werden. XVI. Verkaufs-, Gebrauchs- und technische Beratungen 1) Verkaufs-, Gebrauchs- und technische Beratungen erfolgen nach bestem Wissen und beschränken sich auf die von uns gelieferte Ware. Sie sind nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, dies ist ausdrücklich schriftlich vereinbart; eine solche Vereinbarung ist keine Übernahme einer Garantie. 2) Für Ausarbeitungen und Beratungen bestimmen sich Gewährleistung, Haftung und Verjährung nach den Abschnitten XI bis XIV. 3) Alle von uns zur Verfügung gestellten Unterlagen und Ausarbeitungen sind vom Besteller fachkundig zu prüfen. Der Besteller bleibt in jedem Fall verantwortlich für die Einhaltung der einschlägigen Gesetze, Verordnungen und Unfallverhütungsvorschriften. XVII. Erfüllungsort - Gerichtsstand - Rechtswahl 1) Erfüllungsort für Lieferungen, Leistungen, Zahlungen und sonstige Vertragspflichten ist Steinach. 2) Der Gerichtsstand bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. 3) Es gilt das deutsche Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf CISG.